Planung eines Betriebsgebäudes (Bauunternehmen) mit Betriebsleiterwohnung


Für das Bürogebäude des Bauunternehmens stand bei den vorhandenen Hallen begrenzt Platz zur Verfügung. Im Bebauungsplan war eine höchst seltene, fast schon seltsame Regelung zum Bauvolumen des Obergeschosses getroffen worden, die es dem Bauherrn nicht ermöglichte, die von ihm gewünschte Gestaltung umzusetzen. Die erste vom Bauherrn eingereichte Planung wurde aufgrund dieser Festsetzung abgelehnt und er fragte uns um Rat. Wir beschäftigten uns sehr ausführlich mit der schwer nachvollziehbaren Bedeutung dieses Satzes in der textlichen Festsetzung. Aufgrund der mehrdeutigen Aussage dieses Satzes, wären immer mehrere Gründe für eine Ablehnung möglich gewesen. Es war also aufgrund der Begrenzung des Bebauungsplanes schwierig, entsprechend der Vorstellungen des Bauherrn eine Planung im Obergeschoss auszuarbeiten, ohne ein tiefgezogenes Satteldach bauen zu müssen. Wir entwarfen ein zeitgemäßes Gebäude, das den Vorstellungen des Bauherrn entsprach und planten es von vornherein so, dass wir diesen Passus gänzlich umgehen konnten. Es gab dann seitens der Genehmigungsbehörde keine Möglichkeit mehr, eine auf diese Vorschrift basierende Ablehnung auszusprechen.


Planung eines Betriebsgebäudes (Bauunternehmen)  mit Betriebsleiterwohnung Planung eines Betriebsgebäudes (Bauunternehmen)  mit Betriebsleiterwohnung



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